Nach der Verhaftung
Wer von der Polizei festgenommen wurde hat das Recht einen Rechtsanwalt zu verständigen. Ebenso haben Sie das Recht, dass Ihrer Einvernahme ein Rechtsanwalt beigezogen wird, wenn Sie dies verlangen. Von diesen Rechten sollten Sie unbedingt Gebrauch machen!
Schweigen oder reden
Was einmal gesagt wurde kann nicht mehr zurückgenommen werden. Der ersten Aussage wird erfahrungsgemäß das größte Gewicht beigemessen, insbesondere wenn Sie sich selbst belasten. Später zu leugnen hilft dann oft nichts mehr.
Auch nach einer Verhaftung gilt, dass man eine Aussage nur gut vorbereitet und nach vollständiger Kenntnis des Akteninhalts machen sollte. Zwar hat auch der verhaftete Beschuldigte das Recht, Akteneinsicht zu nehmen, jedoch ist dies in der psychischen Ausnahmesituation einer Festnahme kaum sinnvoll möglich.
Allgemein gilt daher, es ist besser zunächst die Aussage zu verweigern. Nach vollständiger Aktkenntnis und vertraulicher Besprechung mit Ihrem Verteidiger kann dann immer noch eine Aussage gemacht werden.
Wie geht es weiter?
Innerhalb von 48 Stunden muss der verhaftete Beschuldigte entweder freigelassen oder beim zuständigen Landesgericht eingeliefert werden. Innerhalb von weiteren 48 Stunden muss dann ein Richter entscheiden, ob die Untersuchungshaft (U-Haft) verhängt wird.
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr, Tatbegehungsgefahr) vorliegt und die Untersuchungshaft überdies nicht unverhältnismäßig ist.
Wenn ein Angehöriger verhaftet wurde
Wurde eine Ihnen nahe stehende Person (Ehepartner, Lebenspartner, Kind, Elternteil, etc.) verhaftet kontaktieren Sie mich für eine rasche Terminvereinbarung. Gerade für den Verhafteten ist es wichtig zu wissen, dass er kompetent beraten und verteidigt wird.
Kontakt
Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Kosten
Die Kosten einer Strafverteidigung hängen wesentlich davon ab, worin der Vorwurf besteht, wie lange das Verfahren dauert und wie viel Aufwand erforderlich ist.
In vielen Fällen kann nach einer ersten Besprechung oder nach einer ersten Akteneinsicht ein Pauschalhonorar vereinbart werden. In anderen Fällen wird nach Stundensatz oder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw den Allgemeinen Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer abgerechnet. Die Art der Verrechnung wird zu Beginn der Verteidigung vereinbart. Bei ausreichender Bonität ist auch eine Ratenzahlung möglich.
Das erste Kontaktgespräch ist bei mir grundsätzlich kostenlos (ausgenommen sind Gespräche in der Untersuchungshaft). Sie können also ohne Kostenrisiko mit mir einen Termin vereinbaren.