Ehrendelikte

Zu den Delikten gegen die Ehre gehören etwa die Ehrenbeleidigung und die üble Nachrede. Die meisten Ehrenbeleidigungsdelikte sind sog Privatanklagedelikte, dass bedeutet, nicht der Staatsanwalt klagt an, sonder der in seiner Ehre Verletzte selbst. In Privatanklagesachen gibt es – ähnlich wie im Zivilprozess – Kostenersatz für die obsiegende Partei durch die unterliegende Partei.

Beleidigung

Wer einen anderen öffentlich oder vor mehreren Leuten (damit sind mindestens zwei Außenstehende gemeint) beschimpft, verspottet, mißhandelt oder damit bedroht wird mit bis zu 3 Monaten Haft oder Geldstrafe bis 180 Tagsätzen bestraft.

Die sogenannte “Entrüstungsbeleidigung” ist nicht strafbar, wenn die Entrüstung allgemein begreiflich ist.

Üble Nachrede

Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, sofern dies geeignet ist ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen bestraft. Die Strafdrohung steigt auf ein Jahr Haft oder bis zu 720 Tagsätze Geldstrafe, wenn die üble Nachrede in einer Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.

Der Täter ist aber nicht zu bestrafen, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptung wahr ist.

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