Sexualdelikte

Die verschiedenen Sexualdelikte sind nach Intensität des Eingriffs und besonderen Eigenschaften der verletzten Person gegliedert und werden unterschiedlich streng bestraft. In jedem Fall ist es wichtig, möglichst früh einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt als Verteidiger beizuziehen. In vielen Fällen wird das (angebliche) Opfer nur einmal im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer sogenannten kontradiktorischen Vernehmung befragt. Das ist dann die einzige Möglichkeit, diese Person zu befragen und solcherart deren Aussage zu hinterfragen. In der Hauptverhandlung wird dann oft nur noch ein Video dieser Vernehmung vorgespielt, für ergänzende Fragen ist es dann zu spät!

Vergewaltigung

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn Sex erzwungen wird, entweder durch Gewalt, gefährlicher Drohung oder durch Entzug der persönlichen Freiheit. Der Tatbestand der Vergewaltigung wird – vereinfacht gesagt – durch ein “eindringen” verwirklicht.

Vergewaltigung wird mit ein bis 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, bei besonders Schweren Folgen mit fünf bis 15 Jahren. Wer wegen Vergewaltigung verurteilt wird, muss jedenfalls in Gefängnis, eine vollständige bedingte Strafnachsicht ist bei Vergewaltigung ausgeschlossen.

Geschlechtliche Nötigung

Die geschlechtliche Nötigung ist auf die erzwungene (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung gerichtet. Sie stellt gewissermaßen die Vorstufe zur Vergewaltigung dar und wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft (in besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen allerdings auch hier auf 5 bis 15 Jahre).

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (vormals Kinderpornografie)

Was früher Kinderpornografie genannt wurde, heisst nun im Strafgesetzbuch richtig richtig bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial oder bildliche sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger. Hinter dieser etwas sperrigen Bezeichnung verbirgt sich aber weiterhin das, was bisher und landläufig eben als Kinderpornografie bezeichnet werden.

Unter das §207a StGB fallen vereinfacht gesagt alle bildlichen Darstellungen geschlechtlicher Handlungen, an denen eine minderjährige (also noch nicht zumindest 18 Jahre alte) Person beteiligt ist oder zumindest dieser Eindruck entsteht.

Schon der bloße Besitz oder auch nur wissentliche Zugriff (etwa im Internet) auf eine pornographische Darstellung mit Minderjährigen steht unter Strafe (bis zu zwei Jahre Haft bei mündigen Minderjährigen, bis zu drei Jahre Haft bei unmündigen, also unter 14jährigen Minderjährigen). Strenger bestraft wird die Herstellung und Überlassung, worunter jegliche Weiterleitung, etwa auch über What’sApp zu verstehen ist. In diesen Fällen kommt eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft zur Anwendung mit einer Höchststrafe von drei, fünf oder sogar 10 Jahren, je nach Qualifikation.

Verteidigung

Als Strafverteidiger analysiere ich mit Ihnen zunächst die Beweislage und den Akteninhalt. Es gilt zu bewerten, ob die im Akt vorhandenen Beweise überhaupt für eine Verurteilung ausreichend sind. Dann wird analysiert, wie belastende Beweise widerlegt werden können und welche entlastenden Beweise noch beigebracht werden können. Und schließlich ist zu entscheiden, ob Sie überhaupt eine Aussage machen, ob dies noch im Ermittlungsverfahren oder erst in der Hauptverhandlung erfolgt oder ob an einem Geständnis kein Weg vorbeiführt, um wenigstens eine mildere Strafe zu erhalten.

Gerade so sensible Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie (bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial) verlangen nach der Erfahrung eines langjährig im Strafrecht tätigen Rechtsanwalts als Verteidiger.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Kosten

Der erste Termin ist kostenlos (ausgenommen Besuche in der U-Haft). Bei diesem Termin klären wir ab, ob Sie die Hilfe eines Verteidigers benötigen, wie Ihre Situation aussieht und welche konkreten Schritte als nächstes erforderlich sind. In vielen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. Wo dies nicht möglich ist rechne ich entweder nach Rechtsanwaltstarif oder Stundensatz (regelmäßig in aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen) ab. Dies vereinbaren wir wenn der Akteninhalt bekannt ist und die ungefähr feststeht, wo der Schwerpunkt der Verteidigung liegt. Bei entsprechender Bonität ist auch eine Ratenzahlung (über einen Drittanbieter) denkbar.