Verhetzung, Wiederbetätigung

Wiederbetätigung (Verbotsgesetz)

Das Verbotsgesetz verbietet jede Form nationalsozialistischer Wiederbetätigung. Praktisch relevant ist vor allem § 3g Verbotsgesetz. Dieser verbietet jegliche Betätigung im nationalsozialistischen Sinne, womit jede positive Bezugnahme auf Zielsetzungen der NSDAP gemeint ist. Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (bzw ein bis zehn Jahre bei vielen Empfängern) Haft. Ebenso wird gem §3f Verbotsgesetz bestraft, wer öffentlich NS-Verbrechen verharmlost, leugnet oder gutheißt.

Nach dem Verbotsgesetz werden auch Personen verfolgt, die sich mit dem Nationalsozialismus überhaupt nicht identifizieren, ja sogar gänzlich unpolitisch sind. Es reicht aus Cartoons oder Memes mit Bezug auf den Nationalsozialismus, seine Vertreter oder Symbole zu posten oder weiterzuleiten, Gegenstände mit nationalsozialistischen Symbolen für andere sichtbar aufzustellen und ähnliches um sicher Wiederbetätigung schuldig zu machen.

Alle Gegenstände, die zur Tatbegehung verwendet wurden oder sich dafür eignen können eingezogen werden. Öffentliche Bedienstete verlieren bei einer Verurteilung wegen Wiederbetätigung automatisch ihre Dienststellung, wobei das Gericht diese Rechtsfolge bedingt nachsehen kann.

Verfahren nach dem Verbotsgesetz werden immer vor einem Geschworenengericht geführt und sind daher besonders aufwändig und heikel. Eine kompetente Verteidigung durch einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens ist daher essentiell.

Verhetzung

Der Verhetzung macht sich schuldig, wer zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Gruppen (definiert nach Rasser, ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, etc) aufruft oder diese Gruppen verächtlich macht und zum Hass anstachelt. Die Strafdrohung beträgt bis zu 2 Jahren Haft, wird die Tat einer breiten Öffentlichkeit gegenüber begangen 3 Jahre Haft.

Verteidigung

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erarbeite ich mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie. Im ersten Schritt ist zu beurteilen, ob überhaupt ein Tatbestand erfüllt ist. Dann geht es darum zu entscheiden, ob an einem Geständnis kein Weg vorbeiführt, um eine möglichst milde Strafe zu erreichen oder ob es sinnvoll ist, um einen Freispruch zu kämpfen. Oft ist die Abgrenzung zwischen einer verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerung und einer Verhetzung schwer zu beurteilen.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Kosten

Der erste Termin ist kostenlos (ausgenommen Besuche in der U-Haft). Bei diesem Termin klären wir ab, ob Sie die Hilfe eines Verteidigers benötigen, wie Ihre Situation aussieht und welche konkreten Schritte als nächstes erforderlich sind. In vielen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. Wo dies nicht möglich ist rechne ich entweder nach Rechtsanwaltstarif oder Stundensatz (regelmäßig in aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen) ab. Dies vereinbaren wir wenn der Akteninhalt bekannt ist und die ungefähr feststeht, wo der Schwerpunkt der Verteidigung liegt. Bei entsprechender Bonität ist auch eine Ratenzahlung (über einen Drittanbieter) denkbar.