Schlepperei

Schlepperei

Unter Schlepperei versteht das Fremdenpolizeigesetz (FPG) jede entgeltliche Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise. Auch die bloße Beteiligung an einer Schlepperei durch Hilfsdienste (Überlassung eines Fahrzeugs, Transport des eigentlichen Schleppers, Anwerben von Schleppern) fallen unter diesen Tatbestand.

Während der Strafrahmen für das Grunddelikt bei “nur” zwei Jahren liegt, steigt die Strafdrohung massiv an, wenn Schlepperei wiederholt begangen wird und die Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation erfolgt. Die gewerbsmäßige Schlepperei wird etwa mit 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft. Bei einer Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation – diese wird in der Praxis meist angenommen, sobald ein arbeitsteiliges Vorgehen erkennbar ist – liegt der Strafrahmen sogar bei ein bis zehn Jahren Gefängnis!

Andere Delikte nach dem Fremdenpolizeigesetz

Das FPG stellt auch die entgeltliche Beihilfe zum unberechtigten Aufenthalt unter Strafe, ebenso die Ausbeutung eines Fremden. Die Strafrahmen variieren je nach Qualifikation von einem bis zu fünf (in extremen Fällen auch hier zehn) Jahren.

Verteidigung

Es gilt wie immer, keine Aussage ohne Verteidiger und Aktenkenntnis. Das gilt ganz besonders für die Schlepperei, die regelmäßig mit der Untersuchungshaft (U-Haft) einhergeht. 

Nach Übernahme eines Mandates wird immer zuerst der Akteninhalt analysiert und dann gemeinsam eine Strategie für das weitere Verfahren ausgearbeitet und umgesetzt. Ist der Mandant in Untersuchungshaft wird auch geprüft, ob die Haftgründe tatsächlich vorliegen und versucht, diese zu entkräften und eine Freilassung zu ermöglichen.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Kosten

Der erste Termin ist kostenlos (ausgenommen Besuche in der U-Haft). Bei diesem Termin klären wir ab, ob Sie die Hilfe eines Verteidigers benötigen, wie Ihre Situation aussieht und welche konkreten Schritte als nächstes erforderlich sind. In vielen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. Wo dies nicht möglich ist rechne ich entweder nach Rechtsanwaltstarif oder Stundensatz (regelmäßig in aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen) ab. Dies vereinbaren wir wenn der Akteninhalt bekannt ist und die ungefähr feststeht, wo der Schwerpunkt der Verteidigung liegt. Bei entsprechender Bonität ist auch eine Ratenzahlung (über einen Drittanbieter) denkbar.