Diebstahl

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt. Für den Diebstahl sind das Strafgesetzbuch zahlreiche verschiedene Begehungsformen mit unterschiedlichen Strafdrohungen vor.

Diebstahl

Der sogenannte einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen bestraft.

Schwerer Diebstahl

Einen schweren Diebstahl, der mit bis zu 3 Jahren Haft bedroht ist, begeht, wer etwa während einer Feuersbrunst oder Überschwemmung stiehlt, wer einen wesentlichen Bestand der kritischen Infrastruktur oder eine Sache mit einem 5.000 Euro übersteigenden Wert stiehlt.

Liegt der Wert der Beute über 300.000 Euro beträgt die Strafdrohung sogar ein bis 10 Jahre Haft.

Einbruchsdiebstahl, bewaffneter Diebstahl

Wer zum Zwecke des Diebstahls einbricht (gleichgehalten ist das Einsteigen oder die Öffnung eines Schlosses mit einem nachgemachten Schlüssel oder sonstigen Werkzeug) ist mit drei Jahren Haft bedroht.

Sechs Monate bis zu fünf Jahre drohen, wenn der Einbruch in eine Wohnstätte erfolgt oder wenn eine Waffe mitgeführt wird.

Gewerbsmäßiger Diebstahl

Wird der Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen drohen strengere Strafen, abgestuft nach der Art des Diebstahls.

Räuberischer Diebstahl

Wird im Zuge des Diebstahls Gewalt angewendet oder mit einer Gefahr für Leib und Leben gedroht, um die weggenomme Sache zu behalten, so liegt räuberischer Diebstahl vor. Dieser wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft bestraft, kommt es aber zu einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder hat die Gewaltanwendung sogar den Tod eines Menschen zur Folge, steigt die Strafdrohung auf fünf bis fünfzehn Jahre Haft.

Kontakt

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Kosten

Der erste Termin ist kostenlos (ausgenommen Besuche in der U-Haft). Bei diesem Termin klären wir ab, ob Sie die Hilfe eines Verteidigers benötigen, wie Ihre Situation aussieht und welche konkreten Schritte als nächstes erforderlich sind. In vielen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. Wo dies nicht möglich ist rechne ich entweder nach Rechtsanwaltstarif oder Stundensatz (regelmäßig in aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen) ab. Dies vereinbaren wir wenn der Akteninhalt bekannt ist und die ungefähr feststeht, wo der Schwerpunkt der Verteidigung liegt. Bei entsprechender Bonität ist auch eine Ratenzahlung (über einen Drittanbieter) denkbar.